AGB

§ 1 Vertragsabschluss
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Baumfällungen Schäfer erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch die Geschäftsführung zugestimmt.
Die derzeit gültigen AGB sind jederzeit auf unserer Webseite abrufbar oder können über uns angefordert werden.

§ 2 Angebotsinhalt und Angebotsfrist
Zu einem Vertragsabschluss kommt es, sobald
der Auftraggeber das Angebot der Firma Baumfällungen Schäfer schriftlich (z.B.) per E-Mail oder Post annimmt und eine entsprechende Auftragsbestätigung erfolgt.
Nach Annahme des Auftrags, werden dem Auftraggeber voraussichtliche Ausführungstermine mitgeteilt.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des vereinbarten Festpreises. Maßgeblich ist der im Angebot beschriebene Leistungsumfang, nicht der tatsächliche Zeitaufwand.
Ausgenommen sind ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sowie Notdiensteinsätze, die nach Aufwand gemäß den gültigen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet werden.
Es gelten ergänzend die ZTV Baumpflege (FLL) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Der Auftrag wird nur angenommen, wenn der Auftraggeber Vertragspartner und Rechnungsempfänger ist oder eine ordnungsgemäße Vertretungsberechtigung nachweist.

§ 3 Genehmigungen und Zugang
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der Auftraggeber trägt die Kosten, die durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit erforderlicher Genehmigungen entstehen, soweit die Einholung der Genehmigungen dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzuordnen ist
Die Firma Baumfällungen Schäfer ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit von Fällgenehmigungen und Bewilligungen zu überprüfen.
Der Auftraggeber stellt der Firma Baumfällungen Schäfer für den Zeitraum der Leistungsdurchführung eine geeignete Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsbereich unentgeltlich zur Verfügung.
Der Auftraggeber hat Fahrzeuge, Gartenmöbel, Dekorationsgegenstände, Spielgeräte und sonstige bewegliche Gegenstände aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu sichern. Erfolgt dies nicht, haftet die Firma Baumfällungen Schäfer nicht für daraus entstehende Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Der Auftraggeber hat die Firma Baumfällungen Schäfer vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte Besonderheiten des Grundstücks zu informieren, insbesondere über unterirdische Leitungen, Drainagen, Bewässerungsanlagen, Zisternen, Schächte, Kellerräume, Hohlräume oder sonstige bauliche Anlagen im Arbeitsbereich.

§ 4 Leistungsbeschreibung
Das Angebot beschreibt die auszuführenden Leistungen so genau wie möglich. Es werden folgende branchenübliche Begriffe verwendet:

Aststärken:
Feinastbereich: 1 – 3 cm
Schwachastbereich: > 3 – 5 cm
Grobastbereich: > 5 – 10 cm
Starkastbereich: > 10 cm

Leistungen:

Baumfällung:
Schnitt maximal 20 cm über Geländehöhe. Die Wurzelstöcke verbleiben im Boden, wenn nicht anders vereinbart.

Formschnitt:
Gehölzrückschnitt zur optischen Gestaltung. Betrifft den Neuaustrieb von Hecken und Sträuchern, sowie den Feinastbereich bei Bäumen.

Kronenpflege:
Entfernen von toten, kranken, gebrochenen, beschädigten, sich kreuzenden und
reibenden Ästen. Vorbeugen von Fehlentwicklungen durch Schnittmaßnahmen im
Feinastbereich und Schwachastbereich, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig.
Reiterate reduzieren
Vereinzeln und gegebenenfalls einkürzen von Wassertrieben, zum Aufbau einer neuen stabilen Krone.

Totholzentnahme:
Entfernen von toten und gebrochenen Ästen ab Schwachaststärke aus Gründen der
Verkehrssicherheit

Kroneneinkürzung:
Schnittmaßnahme zur Verkleinerung der Kronenausdehnung im Fein-, Schwach- und Grobastbereich des Baumes. Dabei werden die Äste auf geeignete Zug- bzw. Seitenäste zurückgeschnitten. Ein radikales Zurückschneiden der Krone erfolgt nicht. Optische Gesichtspunkte werden so gut es geht berücksichtigt.

Kronensicherungsschnitt:
Schnittmaßnahme zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Bruch-, Stand- und Verkehrssicherheit eines Baumes. Im Gegensatz zur Kroneneinkürzung steht hierbei nicht die Erhaltung der natürlichen Kronenform im Vordergrund. Zur Erreichung des Sicherungsziels können Kronenteile und Äste deutlich eingekürzt oder entfernt werden. Optische Beeinträchtigungen des Kronenbildes sind hierbei möglich und stellen keinen Mangel der Leistung dar.

Kronenauslichtung:
Entfernen ganzer Äste am Ansatz zur Erhöhung der Winddurchlässigkeit der Krone

Wundverschluss:
Es werden keine Wundverschlussmittel verwendet, wir setzen auf die natürliche Abschottung der Bäume.

Stammholz
Soll das Stammholz beim Auftraggeber verbleiben, gilt Holz ab einem Stammdurchmesser von 25 cm als Stammholz und verbleibt in ca. 1 m langen Stücken am Einsatzort, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wird zusätzlich vereinbart, das Stammholz klein zusägen, erfolgt die Verarbeitung in Scheiben von in der Regel 30 – 35 cm Länge.
Ein Spalten der Holzstücke zu Brennholz sowie eine weitergehende Aufbereitung erfolgen durch uns nicht.
Das Holz verbleibt am Einsatzort und wird nicht aufgesetzt oder gestapelt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Wurzelfräsen
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm bekannten unterirdischen Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen und sonstigen Anlagen mitzuteilen. Für Schäden an nicht bekannten oder nicht erkennbaren Leitungen und Anlagen wird keine Haftung übernommen, sofern die Firma Baumfällungen Schäfer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Beim Fräsen wird soweit nicht anders vereinbart nur der sichtbare Teil der Wurzelanläufe im direkten Bereich der Schnittfläche gefräst. Unterirdische Wurzeln oder weit entfernte Ausläufer zählen nicht dazu.
Die Frästiefe wird immer unter Geländeoberkante angenommen. Eine Fräsung ist nur möglich solange der Boden frei von Vlies, Draht, Schotter, Beton und großen Steinen ist.

Pflanzung
Bei Neupflanzungen wird soweit nicht anders vereinbart immer von geeignetem Boden ausgegangen. Wir übernehmen ausdrücklich KEINE Anwuchsgarantie für Bäume oder Sträucher.

Ohne Entsorgung
Sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass keine Entsorgung des anfallenden Ast- und Stammholzes erfolgen soll, verbleibt dieses nach Abschluss der Arbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich bzw. am Ort des Anfalls. Eine Verbringung oder Umlagerung an anderer Stelle auf dem Grundstück erfolgt nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.

§ 5 Ausführungsfristen

  1. Die von uns genannten Ausführungsfristen oder -zeiten sind nicht Vertragsbestandteil, sondern stellen nur eine Empfehlung bzw. Schätzung dar, außer es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  2. Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen oder werden neu vereinbart.
  3. Aus Gründen der Unfallverhütung können wir nicht alle Arbeiten bei Dauerregen, Schnee, Eis oder Reif durchführen.
  4. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine zweiwöchige Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, falls noch nicht innerhalb der Frist mit der Ausführung begonnen wurde.

§ 6 Mehrarbeit
Soll mehr Arbeit geleistet werden, als im Auftrag beschrieben ist, bedarf dies grundsätzlich der ausdrücklichen Auftragserweiterung durch den Auftraggeber.
Zusatzarbeiten werden nach Wahl der Firma Baumfällungen Schäfer entweder auf Grundlage eines Nachtragsangebots oder nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
Die Ausführung und Berechnung von Zusatzleistungen werden durch einen Arbeitsnachweis dokumentiert.
Es gelten die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze von der Firma Baumfällungen Schäfer. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform.


§ 7 Notdienst
Bei Leistungen im Notdienst wird die Zeit von der Abfahrt in der Firma bis zur Rückankunft in der Firma berechnet. Hierbei gibt es Preisaufschläge auf den normalen Stundenlohn von 50% bis 130%, je nach Wochentag und Tageszeit.

Notdienst allgemein 50% Aufschlag
Nachtzuschlag 30%
Sonn- und Feiertagszuschlag 50%

Reguläre Stundenverrechnungssätze: Bodenpersonal 60€/Std., SKT-A 65€/Std., SKT-B 80€/Std.

§ 8 Abnahme von Leistung
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Arbeiten vor Ort mündlich oder schriftlich bestätigt.
Ist der Auftraggeber bei Fertigstellung nicht anwesend oder erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, sofern nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach Abschluss der Arbeiten wesentliche Mängel in Textform angezeigt werden.


§ 9 Stornierung von Terminen
Bei Absagen innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann eine Ausfallpauschale berechnet werden. Diese richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden, maximal jedoch 20 % der Auftragssumme oder den nachweislich entstandenen Schaden, sofern dieser geringer ist.“
Bereits entstandene Kosten, insbesondere für Genehmigungen, Anfahrten, Absperrmaßnahmen oder Fremdleistungen, werden zusätzlich berechnet.


§ 10 Haftung
Die Firma Baumfällungen Schäfer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Firma Baumfällungen Schäfer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Von der Haftung ausgenommen sind unvermeidbare, geringfügige Beeinträchtigungen, die typischerweise mit Baumarbeiten verbunden sind, insbesondere Druckstellen im Boden, Fahrspuren auf Rasenflächen, Sägemehl, Astabrieb auf Pflaster, leichte Schleifspuren an engen Durchgängen sowie Verschmutzungen im unmittelbaren Arbeitsbereich.

Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, insbesondere Regen, Schnee oder aufgeweichten Bodenverhältnissen, können Matsch, Fahrspuren oder ähnliche Beeinträchtigungen durch Personen und Maschinen entstehen. Solche unvermeidbaren Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar.

Eine verschuldensunabhängige Haftung wird ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht. Die Haftung für bereits bei Vertragsschluss erkennbare Mängel wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 11 Zahlungsvereinbarungen
Die von der Firma Baumfällungen Schäfer verrechneten Leistungen sind ohne Abzug innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Firma Baumfällungen Schäfer zu bezahlen. Bei Überschreitung dieser Frist muss der Auftraggeber gesetzliche Verzugszinsen, Mahngebühren und die Baumfällungen Schäfer erwachsenen Kosten zahlen. Gelieferte Waren, Pflanzen, Materialien und sonstige Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum von der Firma Baumfällungen Schäfer.


§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Kerpen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Klagen der Firma Baumfällungen Schäfer gegen den Auftraggeber.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist ebenfalls Kerpen, soweit der Auftraggeber die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 13 Datenschutz
Die Firma Baumfällungen Schäfer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Kundenbetreuung.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist (z. B. Subunternehmer, Entsorgungsunternehmen oder Behörden) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der gesonderten Datenschutzerklärung auf unserer Webseite einsehbar.


§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Stand: 29.05.2026

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